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Leistungen im Detail

 

Leistungen der Haftpflichtversicherung

In PROVISIT ist eine vollwertige Privathaftpflichtversicherung für die versicherte Person integriert. Neben Personen- und Sachschäden sind auch Mietsachschäden versichert. Mietsachschäden sind Schäden, die an einer angemieteten Wohnung verursacht werden. Dieser Schutz wird heutzutage von immer mehr Vermietern gefordert.

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender anderer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).

Kfz-Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung (in €)

PROVISIT

Personen- und Sachschäden

1.000.000

Schaden am unbeweglichen Eigentum einer Gastfamilie mit einem Selbstbehalt von 250 € (Schäden am beweglichen Eigentum der Gastfamilie sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen)

1.000.000

Mietsachschäden

100.000

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

Leistungen der Abschiebekostenversicherung

Bei einer behördlich angeordneten Abschiebung des Gastes übernimmt die Versicherung die anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 €, wenn die Ansprüche gegen den Einladenden geltend gemacht werden.

Im Unterschied zu bisherigen Abschiebekostenversicherungen leistet diese Versicherung auch nach Ende der Versicherung, wenn der Gast entgegen aller Erwartungen die Bundesrepublik doch nicht verlassen hat.

 

Leistungen der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung von PROVISIT umfasst folgenden Versicherungsschutz (in €):

PROVISIT

Kapitalzahlung bei Unfalltod

5.000

Kapitalzahlung bei 100% Unfallinvalidität

105.000

Invaliditätssumme

30.000

Progression in Prozent

350

Bergungskosten

3.000

Kosmetische Operationen

3.000

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

Leistungen der Krankenversicherung

Versicherungsschutz – bei medizinischer Notwendigkeit – besteht für:

  • ambulante ärztliche Heilbehandlung. Für die Erstattung gelten die Gebührensätze innerhalb des unten beschriebenen Rahmens.
  • stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen im Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Wahlleistungen. Aufwendungen für gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes sind entsprechend ambulanter ärztlicher Leistungen innerhalb des unten beschriebenen Rahmens erstattungsfähig.
  • medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung).
  • verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel.
  • ärztlich verordnete Heilmittel bis zu einer Höchstsumme von 250 € während der gesamten Versicherungsdauer.
  • ärztlich verordnete Hilfsmittel, die in Folge eines Unfalls notwendig werden und der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen dienen.
  • Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Geburt, wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
  • die Behandlung von psychischen Erkrankungen (auch stationär) mit Ausnahme von Psychoanalyse, Psychotherapie und Hypnose. Bei einer akut auftretenden geistigen oder seelischen Erkrankung sind auch für diese Leistungen einmalig für die gesamte Versicherungsdauer Aufwendungen in Höhe von 500 € erstattungsfähig.
  • Schmerzstillende Zahnbehandlung zur Beseitigung akuter Schmerzen. Für die Erstattung gelten die Gebührensätze innerhalb des unten beschriebenen Rahmens.
  • den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung und zum Notarzt.
  • den medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport ins Heimatland, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung die Dauer der stationären Behandlung 14 Tage übersteigen würde.
  • Überführungskosten eines Verstorbenen in die Heimat oder Bestattungskosten in Deutschland bis zu 10.000 €.

 

Ärztliche und zahnärztliche Abrechnungssätze

Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind jeweils bis zu den folgenden Sätzen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig.

  • PROVISIT bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ – bei Leistungen nach dem Abschnitt A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8-fachen Satz, bei Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15-fachen Satz – und bis zum 2,0-fachen Satz der GOZ.

 

Wichtige Hinweise zu TBC-Erkrankungen von ausländischen Gästen!

Tuberkulose-Erkrankungen haben in den letzten Jahren gerade in den ehemaligen Ostblockstaaten stark zugenommen. Bitte achten Sie im Interesse aller darauf, dass Sie sich unmittelbar vor der Einreise einem aktuellen Test unterziehen. Dieser Test, der nicht älter als drei Monate sein sollte, schützt Sie vor dem gesundheitlichen Risiko einer mitgebrachten TBC-Erkrankung.

Neben dem gesundheitlichen Risiko gehen Sie ohne Test auch ein hohes finanzielles Risiko ein. Denn eine mitgebrachte TBC-Erkrankung ist – wie alle mitgebrachten Erkrankungen – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

Leistungen nach vorheriger Vereinbarung bzw. Zustimmung

In einigen Fällen ist ein Heil- und Kostenplan erforderlich, um die erstattungsfähigen Behandlungskosten bis zu 100% erstattet zu bekommen. In den folgenden Fällen bestehen wir auf einem Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn:

Im ambulanten Bereich bei:

  • nicht konventioneller Röntgendiagnostik (wie z.B. Computertomographie, Kernspintomographie und Szintigraphie).
  • Allergietests.

Im Zahnbereich bei:

  • Behandlung von mehr als zwei Zähnen während des Versicherungszeitraumes.
  • Parodontalerkrankungen.
  • Behandlungen, deren Rechnungsbetrag erwartungsgemäß höher als 250 Euro sein wird.

Ohne unsere schriftliche Zusage zum Heil- und Kostenplan beschränkt sich die Erstattung dieser o.g. Leistungen auf 50% der erstattungsfähigen Kosten.

 

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